Die Kosten - nicht billig, aber den Preis wert ...

Auf die Frage, wieviel Zahnersatz auf Implantaten kostet, läßt sich leider nur eine ähnlich präzise Antwort geben wie auf die Frage an den Gebrauchtwagenhändler, was denn ein Auto kostet.

Die Kosten sind im individuellen Fall abhängig von Aufwand und Schwierigkeitsgrad der Operation, den eingesetzten Materialien und der mehr oder minder anspruchsvollen prothetischen sowie der zahntechnischen Leistung. Fast immer hat man die Wahl zwischen einer einfacheren Konstruktion oder einer aufwendigen Versorgung, wobei u.a. die Ästhetik und der Tragekomfort eine wichtige Rolle spielen. Der Eigenanteil für den Patienten ist dabei weitgehend vom Versichertenstatus abhängig: gesetzliche Krankenkasse, Privatversicherung, oder Privatversicherung in Kombination mit Beihilfe.

Als Patient muss man sich unabhängig von der Kostenabwägung vorab in jedem Fall folgende Fragen stellen:

  • Was sind mir festsitzende "Dritte" wert?
  • Überzeugen mich die Vorteile einer Implantatbehandlung?
  • Kommt ein chirurgischer Eingriff für mich in Frage?
  • Für einen Patienten, der seit Jahren nicht mehr fest zubeißen konnte oder wegen einer unvorteilhaften Prothese nicht mehr herzhaft gelacht hat, werden Implantate eine besonders große Hilfe sein. Eine seit Jahren störende Gaumenabdeckung kann durch Implantate entbehrlich werden - man schmeckt und fühlt wieder wie früher. Vielen Patienten leuchtet die Schonung gesunder Nachbarzähne oder der Erhalt des Knochens als wichtigste Argumente für ein Implantat ein. Anfänglich hohe Aufwendungen erscheinen in einem anderen Licht, wenn Implantate Lebensqualität und Gesundheit verbessern.
  • Eine beispielhafte Übersicht der möglichen Kosten bei einer Implantatversorgung einschließlich des zugehörigen Zahnersatzes finden Sie nachfolgend. Ziel ist jedoch nur die Angabe von Größenordnungen - die Kosten können je nach Situation von den  angegebenen Spannen abweichen. Ohne individuell maßgeschneiderte Planung läßt sich über die Kosten niemals eine präzise Aussage treffen.

    • Einzelzahnimplantat Seitenzahn: 1.200 - 2.900 EUR
    • Einzelzahnimplantat Frontzahn: 1.300 - 3.200 EUR
    • Unterkieferversorgung, herausnehmbar, bei Zahnlosigkeit, auf 4 Implantaten + Steg: 5.000 - 10.000 EUR
    • Implantatbrücke auf 2 Implantaten: 3.000 - 4.800 EUR
    • Festsitzende Versorgung auf Implantaten bei Zahnlosigkeit: pro Kiefer ab etwa 10.000 EUR

    Nachsorge

    Häufig unbeachtet bleiben die Kosten der Nachsorge. Ebenso wie regelmäßig durchgeführte Inspektionen die stetige Fahrbereitschaft eines Autos sicherstellen können, sind auch regelmäßige Kontrollen der Implantate sowie der ungemein wichtigen Mundhygiene entscheidend, um die langfristige Funktionsfähigkeit der Implantatkonstruktion sicherzustellen. Am besten bewährt hat sich die Teilnahme an einem Recall-System, bei dem die Patienten nach Ablauf von bestimmten Zeitintervallen automatisch von ihrer Praxis an die notwendigen Nachuntersuchungs- und Prophylaxetermine erinnert und einbestellt werden. Die erforderlichen Kontroll- und Reinigungsbehandlungen, notwendige Röntgenbilder oder Reparaturen sind ebenso wie die Implantatversorgung selbst sogenannte “Privatleistungen”.

    Was bezahlen die Krankenversicherungen?

    • Gesetzliche Krankenkassen
    • Private Krankenversicherungen
    • Beihilfe


    1. Gesetzliche Krankenkassen

    Die gesetzlichen Krankenkassen müssen per Gesetz eine “ausreichende, zweckmässige und wirtschaftliche Versorgung” ihrer Mitglieder gewähren, die entgegen der allseits geläufigen vollmundigen Zusagen allerdings nur einen Teil der möglichen Behandlungsmethoden der modernen Medizin beinhaltet. Im Bereich Zahnersatz dürfen Zuschüsse in der Regel nur für eine konventionelle prothetische Versorgung gewährt werden. Implantatversorgungen fallen aus diesem Rahmen heraus und müssen daher vom Patienten vollständig privat bezahlt werden. Lediglich in folgenden Ausnahmesituationen ist unter Umständen eine Kostenbeteiligung der Kasse möglich:

    • größere Kieferdefekte durch Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Unfälle oder angeborene Fehlbildungen
    • bei dauerhaft bestehender extremer Mundtrockenheit infolge einer Grunderkrankung oder im Rahmen einer Tumorbehandlung
    • bei angeborener Nichtanlage der Mehrzahl oder aller Zähne
    • bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken)

    Seit 1.4.2001 ist die Zuschussregelung für implantatgetragenen Zahnersatz erweitert worden. Neben den o.g. Ausnahmesituationen, bei denen sowohl Implantate als auch der darauf befestigte Zahnersatz (Suprakonstruktion) bezuschusst werden, gelten nun auch folgende zusätzliche Ausnahmesituationen:

    • zahnbegrenzte Einzelzahnlücken bei unbeschädigten Nachbarzähnen
    • zahnloser Kiefer mit starkem Knochenschwund (Atrophie).

    Die Bezuschussung der Krankenkasse umfasst dabei nur die Leistungen einer Krone (bei der Einzelzahnlückenversorgung) sowie einer Vollprothese (zahnloser Kiefer). Für die Implantate muß also der Patient nach wie vor selbst aufkommen.


     

    2. Private Krankenversicherungen

    Die Implantatbehandlung ist Bestandteil der für die Erstattung maßgebenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und ist damit grundsätzlich im Leistungskatalog der privaten Versicherung enthalten, sofern im Versicherungsvertrag keine Ausschlüsse vereinbart wurden. Bei privaten Versicherungsverträgen existieren nämlich eine Vielzahl von Tarifen. Nahezu jede Versicherung entwickelt eine eigenes Erstattungssystem. Dadurch wird dem Kunden die Übersicht nicht gerade vereinfacht.

    Wenn in Ihrem Vertrag eine implantologische Behandlung nicht ausgeschlossen wurde, deckt Ihre Versicherung in der Regel die gesamten Kosten in voller Höhe, anderenfalls anteilig entsprechend des vereinbarten Tarifs.

    Leider nehmen inzwischen Versuche einzelner Versicherungen zu, die Kostenübernahme für Implantatversorgungen zu verweigern, obwohl diese klar durch den Versicherungsvertag gedeckt sind. Oft wird mit dem Hinweis argumentiert, die Gelder der Versichertengemeinschaft müßten sorgsam verwaltet werden und es sei nicht mögich, einzelnen Versicherten eine über das mindestnotwendige Maß hinausgehende “Maximal-” oder “Luxusversorgung” zu gewähren (o.ä.).
    Hierzu sei angemerkt, daß dieses “Argument” aus dem Bereich des sozialen Kassensystems stammt (§12 SGB V), und daß solche Ansätze im Bereich der privaten Versicherungswirtschaft absolut nichts zu suchen haben. Hier geht es auf einer Seite um die Maximierung von Gesellschaftsgewinnen zur Befriedigung von Aktionärsinteressen, auf der anderen Seite bestehen Verpflichtungen zur Erfüllung vertraglich vereinbarter Gegenleistungen gegenüber den Geldgebern, nämlich den Versicherten. Lassen Sie sich also im Falle einer Ablehnung eines Heil- und Kostenplanes oder einer Rechnung nicht leichtfertig von der Größe Ihres Vertragspartners beeindrucken. Die Rechtsprechung untermauert diese Empfehlung in unzähligen Fällen...


     

    3. Beihilfe

    Die Beihilfe als unterstützende “Krankenversicherung” der Städte, des Landes und des Bundes läßt je nach Weisung der übergeordneten Ministerien oftmals ganz besonderer Sichtweisen erkennen, die in der Regel auf größtmögliches Sparen abzielen. Nicht wenige notwendige Behandlungsleistungen sind daher nur zum Teil oder gar nicht “beihilfefähig”.
    Fast jeder, der die Beihilfe einmal für Erstattungszwecke in Anspruch genommen hat, weiß um die Eigenheiten dieses Systems, insbesondere der/s zuständigen Sachbearbeiters/in...

    Auch die Erstattung implantologischer Leistungen ist aus Kostengründen extrem eingeschränkt. Die gegenwärtigen Beihilfekriterien zur Bezuschussungsfähigkeit implantologischer Leistungen sind schnell zusammengefaßt:

    Bis zu zwei Implantate pro Kiefer sind beihilfefähig:

    • bei Einzahnlücken, wenn die benachbarten Zähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig sind
    • bei Freiendlücken, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen
    • zur Fixierung einer Totalprothese

    Nach diesen Beihilfekriterien ist die überwiegende Mehrzahl der Gebißbefunde, bei denen eine Implantatbehandlung aus medizinischer Sicht sinnvoll ist, nicht oder nur teilweise beihilfefähig. Einen Teil der verbleibenden Kosten trägt allerdings die in der Regel zusätzlich zur Beihilfe vorhandene private Krankenversicherung (siehe nachfolgendes Beispiel).

    Beispiel:

     

    Gesamtkosten der Behandlung:

    EUR 5.000,-

    70%ige Beihilfe leistet statt 70% von EUR 5.000,- nur 70% von z.B. EUR 3.000,-:

    - EUR 2.100,-

    30%ige Privatversicherung leistet 30% von EUR 5.000,-

    - EUR 1.500,-

    Erstattung gesamt:

    EUR 3.600,-

    Restbetrag zu Lasten des Patienten aufgrund der Einschränkungen der Beihilfe:

    EUR 1.400,-

    Hinweis zum Schluß:

    Gelegentlich bitten Patienten ihre Ärzte darum, nur solche Maßnahmen durchzuführen, die von den jeweiligen Kostenträgern übernommen werden.
    Diesem Anliegen kann ein gewissenhaft und korrekt arbeitender Arzt jedoch in der Regel nicht nachkommen. Art und Umfang einer medizinischen Behandlung kann sich nicht an den Erstattungsrichtlinien von Krankenkassen oder Beihilfestellen orientieren. Gerade im Interesse des Patienten sollten medizinische Entscheidungen immer nur gemeinsam von Arzt und Patient getroffen werden. Die Entscheidungsgrundlage stellen die vorliegenden Befunde und die von wissenschaftlicher Seite geforderten Behandlungskriterien dar. Eine Behandlungsmaßnahme ist entweder notwendig, oder sie ist es nicht. Sie kann nicht zunächst notwendig sein und durch die Erkenntnis, daß die Beihilfe die Kosten nicht trägt, plötzlich überflüssig sein. Eine überflüssige Maßnahme kann umgekehrt auch nicht dadurch notwendig werden, daß es sie “gratis” gibt.

    Jede weniger konsequente Sichtweise dieser Thematik würde ohne jeden Umweg direkt dazu führen, dass Richtlinien und Sachbearbeiter über die Behandlung des Patienten entscheiden.

    In jedem Fall ist allen Patienten eine äußerst kritische Einstellung gegenüber den Erstattungsstellen anzuraten !  Hinterfragen Sie jede Erstattungsverweigerung, die Ihnen nicht hundertprozentig plausibel ist ! Genau wie überall gibt es auch im Bereich der Kostenträger nichts, was es nicht gibt ...